111 ZPO zu beachten, weshalb die Kosten aus dem von der Mieterin bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen sind. Für das an die Vorinstanz zurückzuweisende Erstreckungsverfahren wird die Neufestsetzung und Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (inkl. der hälftigen Barauslagen) durch die Vorinstanz zu regeln sein.