3.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils auf insgesamt Fr. 60'000.– zzgl. Barauslagen blieb unangefochten und ist daher grundsätzlich im auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Umfang, mithin zur Hälfte, zu bestätigen. Die entsprechenden Kosten sind der unterliegenden Mieterin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Liquidation der Prozesskosten sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zu beachten, weshalb die Kosten aus dem von der Mieterin bei der Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu beziehen sind.