2. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens kann noch nicht vollständig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen entschieden werden, ist die Regelung aufgrund der Rückweisung des Erstreckungsverfahrens doch teilweise der Vorinstanz zu überlassen, welche darüber gemäss dem Ausgang ihres Verfahrens zu entscheiden haben wird; immerhin sind die entsprechenden Kosten für das Berufungsverfahren bereits festzusetzen und bloss die Verteilung der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). De- - 77 -