1. Mit dem Endentscheid ist in der Regel auch über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO), wobei diese von Amtes wegen festzusetzen und grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind (Art. 105 Abs. 1; Art. 106 ff. ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO), wohingegen lediglich über die zweitinstanzlichen Kosten zu entscheiden ist, wenn die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Bei lediglich teilweiser Rückweisung kommen entsprechend die Art. 106 ff. ZPO zur Anwendung.