Zwar hält die Vermieterin einer solchen Sistierung im Wesentlichen entgegen, dass sie durch eine solche einseitig benachteiligt werde, da die Gefahr bestehe, dass das Verfahren dadurch bis über den 31. Dezember 2024 hinaus verzögert werde. Dieser Gefahr kann von der Vorinstanz dadurch vorgebeugt werden, dass die Sistierung um die Mitte des Jahres 2022 aufgehoben und den Parteien dann Gelegenheit gegeben wird, ihre für eine allfällige Erstreckung massgeblichen Gesichtspunkte vorzutragen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen