Da aufgrund der derzeit noch nicht abschätzbaren Entwicklung auf dem Markt für Geschäftsliegenschaften bis Ende 2024 zum jetzigen Zeitpunkt einerseits noch nicht beurteilt werden kann, ob und dann wie hart die Vertragsauflösung die Mieterin tatsächlich treffen wird sowie anderseits, wieweit die Pläne der Vermieterin konkret gedeiht sind, fehlt es für die Interessenabwägung gemäss Art. 272 OR notwendigen Sachverhaltselemente und kann keine Prognose gestellt werden. Das Erstreckungsverfahren ist noch nicht spruchreif. Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zwecks Klärung dieser offenen Sachverhaltsfragen zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 Bst.