2.4.2 Wie gesehen kann auf Seiten der Mieterin das Bestehen einer gewissen Härte durch die Beendigung des Mietverhältnisses nicht verneint werden, wobei eine Erstreckung auf der anderen Seite nicht bereits durch überwiegende Interessen der Vermieterin ausgeschlossen wird. Da aufgrund der derzeit noch nicht abschätzbaren Entwicklung auf dem Markt für Geschäftsliegenschaften bis Ende 2024 zum jetzigen Zeitpunkt einerseits noch nicht beurteilt werden kann, ob und dann wie hart die Vertragsauflösung die Mieterin tatsächlich treffen wird sowie anderseits, wieweit die Pläne der Vermieterin konkret gedeiht sind, fehlt es für die Interessenabwägung gemäss Art.