verfügungstellung der streitgegenständlichen Liegenschaft an andere Gesellschaften der K. Gruppe zwar einen legitimen (ordentlichen) Kündigungsgrund, aber keinen Eigenbedarf im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch nicht im Sinne von Art. 272 Abs. 2 lit. d OR darstellt. Da die Vermieterin deshalb einzig Drittinteressen, aber keine überwiegenden eigenen Interessen an der Beanspruchung der Liegenschaft geltend macht, kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses heute auch nicht bereits durch überwiegende Interessen der Vermieterin ausgeschlossen werden.