2.3.3 Einer auf Seiten der Mieterin bestehenden Härte gölte es im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 272 OR nunmehr den Interessen der Vermieterin gegenüberzustellen. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass die Vermieterin vor Vorinstanz zu ihren eigenen Interessen einzig ausgeführt hat, "Eigenbedarf" an der Liegenschaft zu haben, da sie die Liegenschaft erworben habe, um sie den zu ihrer Firmengruppe gehörenden Unternehmungen zum Verkauf ihrer Produkte zur Verfügung zu stellen. Wie konkret dieses Vorhaben per Ende 2024 realisiert werden kann, ist ebenfalls heute noch unklar.