Im Ergebnis ist auf Seiten der Mieterin eine Härte, die durch eine Erstreckung gemildert werden könnte, heute zumindest nicht ausgeschlossen. Hinzuweisen ist lediglich noch, dass die Erstreckung keine "Sanierungsmassnahme" der Vermieterin zugunsten der Mieterin darstellen dürfte. Das wäre von Art. 272 OR nicht gedeckt.