Zur Beurteilung der durch die Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden finanziellen Härte als irrelevant erweist es sich entgegen den am "Rande erfolgten" Ausführungen der Vorinstanz ([MG], E. 5.2) sowie entgegen der Meinung der Vermieterin sodann, welchen Anteil des Umsatzes bzw. Gewinns der Filiale aus dem Untermietverhältnis mit der Firma A. stammt. So bildet dieses Untermietverhältnis Teil des aktuellen Konzepts der Mieterin für die Filiale an der X.strasse.