Auch kann eine der Mieterin entstehende Härte entgegen der Vermieterin nicht alleine deshalb verneint werden, weil es sich beim Standort der Mieterin in der Liegenschaft an der X.strasse nicht um ihre einzige Filiale handelt. Vielmehr hat die Mieterin vor Vorinstanz ausgeführt, dass es sich bei der Filiale an der X.strasse um ihre umsatzstärkste Filiale handelt, wobei sie belegt hat, dass sie in dieser Filiale zwischen Februar 2017 und Januar 2018 einen Umsatz von rund Fr. 27 Mio. erzielt hat, was fast einem Viertel des mit allen Filialen erzielten Gesamtumsatzes der Mieterin aus dem Vorjahr entspricht, in welchem sie einen Gesamtumsatz von rund Fr. 117 Mio. erzielt hatte.