In diesem Fall ist die Mieterin gezwungen, ihre Ansprüche an eine Ersatzlösung zu senken und folglich auch ihr Geschäftsmodell anzupassen (vgl. BGer 4A_699/2014 vom 7. April 2015, E. 3.6). Da es jedoch heute beide Parteien nicht für ausgeschlossen halten, dass die Mieterin dereinst eine geeignete Ersatzliegenschaft finden wird, kann von der Mieterin – entgegen der anderslautenden Ansicht der Vermieterin – nicht verlangt werden, bereits heute eine andere Ersatzlösung als das Finden einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft anzustreben.