4A_552/2009 vom 1. Februar 2010, E. 2.5.1; HIGI, a.a.O., Art. 272 N 213). Hier wäre indes die Möglichkeit vorgesehen, das Vertragsverhältnis allenfalls fortzusetzen. Ausserdem lässt die Vermieterin ausser Acht, dass bei einem befristeten Mietverhältnis eine Erstreckung nicht bereits Jahre im Voraus, sondern erst 60 Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses (vgl. Art. 273 Abs. 2 lit. b OR) und damit zu einem Zeitpunkt verlangt werden muss, in welchem die Mieterin die ihr durch das Ende des Mietverhältnisses entstehende Härte bereits zuverlässig beurteilen kann.