Zu kurz greift schliesslich auch der Standpunkt der Vermieterin, wonach die Mieterin durch die frühzeitig erklärte Kündigung in die gleiche Lage versetzt werde wie ein Mieter, der ein befristetes Mietverhältnis eingegangen sei. Bei einem solchen wird eine Erstreckung nicht ausgeschlossen, sondern eine solche zwar nur zurückhaltend gewährt, weil dem Mieter von Anfang an bekannt ist, dass der Vermieter sich nur befristet binden will, weshalb er seine Planung von Anfang an danach ausrichten kann und muss (vgl. BGer - 72 -