Durch die acht Jahre vor Mietende ausgesprochene Kündigung wurde die Mieterin deshalb – wie diese zu Recht geltend gemacht – "gezwungen", eine Erstreckung bereits zu einem Zeitpunkt zu verlangen, in welchem noch nicht klar beurteilt werden kann, wie sich die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Geschäftsräume per Ende 2024 entwickeln werden und ob es ihr deshalb möglich sein wird, eine entsprechende Ersatzliegenschaft zu finden. Zu kurz greift schliesslich auch der Standpunkt der Vermieterin, wonach die Mieterin durch die frühzeitig erklärte Kündigung in die gleiche Lage versetzt werde wie ein Mieter, der ein befristetes Mietverhältnis eingegangen sei.