sene Untermietverhältnis hindernd entgegen steht. Zwar ist der Vermieterin zuzustimmen, dass der Mieterin durch die vorzeitig erfolgte Kündigung mehr Zeit zur Suche einer Ersatzlösung zur Verfügung steht als wenn die Vermieterin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt hätte, doch kann die Mieterin keineswegs die gesamte zusätzliche Zeit zur Suche einer Ersatzlösung nutzen. Vielmehr ist der Mieterin dahingehend zuzustimmen, dass entsprechende Suchbemühungen erfahrungsgemäss wohl erst ca. drei Jahre vor Mietende erfolgsversprechend sein dürften; dass dies zumindest heute noch nicht der Fall ist, hat sodann auch die Vermieterin anerkannt.