ist ja verpflichtet, den Mietvertrag bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen. Eine vorzeitige Rückgabe im Sinne des Art. 264 OR käme auch teilweise nicht ernsthaft in Betracht, sofern damit die Sache einem Ersatzmieter übergeben werden könnte – dieser träte in ein gekündigtes Mietverhältnis ein bzw. könnte als unzumutbar abgelehnt werden.