2.3.2 Diesem Standpunkt der Vermieterin kann nicht ganz gefolgt werden, lässt er doch – wie der Standpunkt der Vorinstanz – ausser Acht, dass sich die Mieterin eine Ersatzliegenschaft aktuell bzw. generell vor Mietende nur mit dem Risiko einer langdauernden doppelten Mietzinsbelastung beschaffen könnte. Die Mieterin - 71 -