Hier stellt sich die Frage, ob diese für die Interessenabwägung notwendige Prognose heute bereits mit der erforderlichen Sicherheit stellen lässt, endet das Mietverhältnis der Parteien doch erst am 31. Dezember 2024. In diesem Zusammenhang hat die Mieterin vor Vorinstanz geltend gemacht, sie könne heute die Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Ersatzlösung gefunden zu haben, noch nicht zuverlässig beurteilen, weil sie aktuell noch nicht abschätzen könne, wie sich der Markt an Geschäftsliegenschaften dannzumal (also per Ende 2024) präsentieren werde. Auch sei es ihr nicht möglich, so weit im Voraus bereits eine entsprechende Ersatzliegenschaft zu mieten.