2.3.1 Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2019 ausgeführt, sind im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 272 OR Aspekte zu prüfen, die bis zu einem gewissen Grad aktuell sein müssen, da die Interessenabwägung und die Milderung von Härten durch den Zeitablauf (die Erstreckung) letztlich in einer Prognose münden. Hier stellt sich die Frage, ob diese für die Interessenabwägung notwendige Prognose heute bereits mit der erforderlichen Sicherheit stellen lässt, endet das Mietverhältnis der Parteien doch erst am 31. Dezember