Wenn die Vorinstanz ausführt, die Einräumung einer Art. 272d analogen Kündigungsmöglichkeit während der restlichen Vertragslaufdauer greife weniger stark in die Rechtsstellung des Vermieters ein als die Gewährung einer Erstreckung, ist ihr zu erwidern, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Vertragsgefüge der Parteien darstellt. Ein solcher Eingriff durch das Gericht wäre nur bei veränderten Verhältnissen möglich, die indessen bei Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, nicht vorliegen – die Mieterin musste nach dem Vereinbarten davon ausgehen, dass das Mietverhältnis 2024 enden kann.