Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Kündigung Jahre vor Mietende erfolgt ist, die Beurteilung des Erstreckungsbegehrens Schwierigkeiten bereiten kann (dazu eingehend nachfolgend Ziff. III.2.4). Für die von der Vorinstanz als gangbar erachtete Lösung besteht indes kein Raum, bezieht sich Art. 272d OR – wie die Mieterin zu Recht vorbringt – doch explizit nur auf die "Kündigung während der Erstreckung" (vgl. Marginalie zu Art. 272d OR). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Einräumung einer Art.