entsprechenden Antrags der Mieterin verweigert hatte, abzulehnen ist. Wie beide Parteien zu Recht festhalten, besteht für einen derartigen Eingriff des Gerichts in die vertragliche Beziehung der Parteien keine Rechtsgrundlage. Die Vorinstanz betreibt in ihrer Argumentation eine Art Lückenfüllung, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob überhaupt eine entsprechende Lücke besteht. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Kündigung Jahre vor Mietende erfolgt ist, die Beurteilung des Erstreckungsbegehrens Schwierigkeiten bereiten kann (dazu eingehend nachfolgend Ziff.