teilung des Erstreckungsanspruchs der Mieterin einzig auf die frühzeitig erfolgte Kündigung abgestellt und die der Mieterin zusätzlich zur Verfügung stehende Zeit zur Suche einer Ersatzlösung linear vom Erstreckungsanspruch in Abzug gebracht, obwohl die Vermieterin der Mieterin gemäss unbestrittener, vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung kein vorzeitiges Auszugsrecht während der restlichen Vertragslaufzeit eingeräumt hat und obwohl die Mieterin andere Härtegründe geltend gemacht hat, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen ist. Unter diesen Umständen kann der vorinstanzliche Ermessenentscheid nicht geschützt werden.