jedoch gemäss Bundesgericht bei Vorliegen weiterer Härtegründe nicht haltbar. Vielmehr muss eine frühzeitige Kündigung als eines unter mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung gemäss Art. 272 OR gewertet werden (BGer 4C.343/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 4.2-4, in: mp 2/05 S. 100 ff.).