die Vorinstanz vertrat damit die Ansicht, eine Erstreckung sei deshalb unabhängig von der übrigen Interessenlage ausgeschlossen ([MG], E. 5.2). Zwar ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als bei der Beurteilung des Erstreckungsanspruchs des Mieters die weit im Voraus ergangene Kündigung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, besteht der Sinn und Zweck einer Erstreckung des Mietverhältnisses doch gerade darin, dem Mieter für die Suche neuer Räume mehr Zeit zu lassen, als ihm bei der Einhaltung der bloss ordentlichen Kündigungsfrist zur Verfügung stünde. Gleiches tut der Vermieter, wenn er lange vor dem letztmöglichen Tag kündigt (BGE 102 II 254, BGE 99 II 167 E. 2b).