Vielmehr hat die Vorinstanz eine Erstreckung ohne Vornahme einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 272 OR alleine deswegen ausgeschlossen, weil der Mieterin für die Suche nach einer Ersatzlösung weit mehr Zeit als die maximale gesetzliche Erstreckungsdauer für Geschäftsräume von sechs Jahren zur Verfügung stehe; die Vorinstanz vertrat damit die Ansicht, eine Erstreckung sei deshalb unabhängig von der übrigen Interessenlage ausgeschlossen ([MG], E. 5.2).