Schliesslich stellt sich die Vermieterin auf den Standpunkt, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die es erlaubte, der Mieterin ein vorzeitiges Auszugsrecht zu gewähren. Es sei deshalb irrelevant, dass die Vorinstanz kein vorzeitiges Auszugsrecht gewährt habe, mit der Begründung, die Mieterin habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Unabhängig davon vertrete sie die Auffassung, dass ein entsprechender Antrag, wie ihn die Mieterin nunmehr in ihren Berufungsanträgen stelle, einer unzulässigen Klageänderung entspreche, weshalb darauf nicht einzutreten sei. - 67 -