Mieterin eingetretene Situation nähere sich aufgrund der von ihr frühzeitig erklärten Kündigung sehr stark einem befristeten Mietverhältnis an. Bei solchen Mietverhältnissen rechtfertige sich die Gewährung einer Mieterstreckung nur mit grösster Zurückhaltung, weil – je nach Zeitraum, welcher der Mieterin für die Umstellung auf die durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses eingetretene Situation verbleibe – keine oder höchstens noch eine geringfügige Härte bestehen könne. Schliesslich stellt sich die Vermieterin auf den Standpunkt, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, die es erlaubte, der Mieterin ein vorzeitiges Auszugsrecht zu gewähren.