werden könne, sondern sie habe zu Recht das Bestehen einer Härte verneint und dabei hauptsächlich ins Feld geführt, dass der Mieterin aufgrund der frühzeitig erklärten Kündigung genügend Zeit für die Suche nach einem Ersatzobjekt zu Verfügung stehe, eben mehr Zeit, als nach der Wertung des Gesetzgebers einem Mieter, der von einer aussergewöhnlichen Härte betroffen werde, zur Verfügung gestellt werden müsse, sofern seitens des Vermieters keine gewichtigen Interessen an der Auflösung des Vertragsverhältnisses auf den Kündigungszeitpunkt geltend gemacht werden könnten. Weiter argumentiert die Vermieterin, die für die