Im weiteren stellt sich die Vermieterin auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Mieterin auf Gewährung einer Mieterstreckung nicht abgewiesen, weil sie angenommen habe, diese sei gewissermassen gesetzlich ausgeschlossen, sondern deshalb, weil es angesichts der von ihr frühzeitig erklärten Kündigung auf Seiten der Mieterin an einer Härte und damit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung der Mieterstreckung fehle. Mithin habe die Vorinstanz nicht verkannt, dass der theoretische Anspruch auf Gewährung der Mieterstreckung ab dem Zeitpunkt, auf welchen gekündigt worden sei, geltend gemacht