Ausserdem habe sie das Legalitätsprinzip bzw. das Willkürverbot verletzt, indem sie ohne ersichtliche Grundlage in der Rechtsprechung oder Literatur eine eigene Rechtsprechung zum Erstreckungsrecht begründet und ihr dann vorgeworfen habe, keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Schliesslich rügt die Mieterin, dass die Vorinstanz die von den Parteien vorgebrachten Härtegründe nicht geprüft habe.