2.2.2 Die Mieterin hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe die Art. 272 OR i.V.m. Art. 272a OR verletzt, indem sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, eine acht Jahre vor Beendigung des Mietverhältnisses ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses schliesse eine Erstreckung unabhängig von der Interessenlage aus. Ausserdem habe sie das Legalitätsprinzip bzw. das Willkürverbot verletzt, indem sie ohne ersichtliche Grundlage in der Rechtsprechung oder Literatur eine eigene Rechtsprechung zum Erstreckungsrecht begründet und ihr dann vorgeworfen habe, keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.