In einem weiteren Überlegungsschritt schloss dann die Vorinstanz die Anwendung der von ihr zuvor als gut befundenen analogen Anwendung von Art. 272d OR auf die restliche Vertragslaufdauer im konkreten Fall jedoch wieder aus, weil die anwaltlich vertretene Mieterin keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sondern nur die Einräumung eines Kündigungsrechts während der Dauer der von ihr eventualiter beantragten Erstreckung beantragt habe ([MG], E. 5.2). Schliesslich schloss die Vorinstanz, ob der langen Vorlaufzeit durch die frühe Kündigung erübrige sich eine Prüfung weiterer Härtegründe und sie wies das Erstreckungsbegehren der Mieterin ab.