scheine zudem deshalb mit den Wertungen des Gesetzes durchaus vereinbar und sei gegenüber einer Sistierung oder der Gewährung einer kurzen Erstreckung allein zur Erleichterung der Ausgangslage sogar vorzuziehen, weil eine analoge Anwendung von Art. 272d OR weniger stark in die Rechtsstellung des Vermieters eingreife als eine Erstreckung des Mietverhältnisses ([MG], E. 5.2). In einem weiteren Überlegungsschritt schloss dann die Vorinstanz die Anwendung der von ihr zuvor als gut befundenen analogen Anwendung von Art.