Auch erachtete sie eine derart lange Sistierung des Verfahrens aufgrund des Anspruchs der Parteien auf eine beförderliche Verfahrensführung für rechtstaatlich problematisch. Schliesslich stellte sie sich die Frage, ob aufgrund der Mietrechtsrevision im Jahre 1990, mithin nach Ergehen des vorzitierten Bundesgerichtsentscheides, eine dritte Lösung in Betracht komme, welche das Bundesgericht aufgrund der damaligen Gesetzeslage im genannten Entscheid noch nicht hatte berücksichtigen können. Die Vorinstanz erwog, dass das Gesetz in seinem Art. 272d OR seit dem 1. Juli 1990 eine vorzeitige Auszugsmöglichkeit des Mieters im Rahmen der Erstreckung vorsehe.