Eine einstweilige Sistierung des Verfahrens schloss die Vorinstanz deswegen aus, weil damit die Gefahr einer kalten Erstreckung verbunden wäre, die bei einer derart langen Vorlaufzeit für die Vermieterin unzumutbar sei. Auch erachtete sie eine derart lange Sistierung des Verfahrens aufgrund des Anspruchs der Parteien auf eine beförderliche Verfahrensführung für rechtstaatlich problematisch.