oder sich mit einer kurzfristigen Erstreckung zu begnügen. Die Vorinstanz erwog, gegen eine kurze Erstreckung über das Vertragsende hinaus spreche im konkreten Fall die weit über eine Maximalerstreckungsdauer hinausgehende Vorlaufzeit, über welche die Mieterin aufgrund der frühen Kündigung der Vermieterin an sich schon verfüge. Eine einstweilige Sistierung des Verfahrens schloss die Vorinstanz deswegen aus, weil damit die Gefahr einer kalten Erstreckung verbunden wäre, die bei einer derart langen Vorlaufzeit für die Vermieterin unzumutbar sei.