Die Vorinstanz anerkannte im Weiteren, dass der Untermietvertrag einen vorzeitigen Auszug der Mieterin aus der streitgegenständlichen Liegenschaft erschwere und hielt fest, gerade deshalb stelle sich die Frage, wie dem auf der Ebene des Erstreckungsrechts zu begegnen sei ([MG], E. 5.2). Sodann ging die Vorinstanz auf die vom Bundesgericht in BGE 99 II 167 für den Fall, dass der Mieter aufgrund einer durch den Vermieter vorzeitigen ausgesprochenen Kündigung seine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses neue Räume zu finden, noch nicht zuverlässig beurteilen kann, aufgezeigten Lösungsvarianten ein, nämlich das Verfahren entweder einstweilen einzustellen