Mieterin nichts nützen, weil sie einen Teil der streitgegenständlichen Liegenschaft an A. untervermietet und sie deshalb bei einem vorzeitigen Auszug den Untermietvertrag nicht einhalten könne. Die Vorinstanz anerkannte im Weiteren, dass der Untermietvertrag einen vorzeitigen Auszug der Mieterin aus der streitgegenständlichen Liegenschaft erschwere und hielt fest, gerade deshalb stelle sich die Frage, wie dem auf der Ebene des Erstreckungsrechts zu begegnen sei ([MG], E. 5.2).