Schon aus diesem Grund scheide unabhängig von der übrigen Interessenlage eine Erstreckung des Mietverhältnisses grundsätzlich aus, denn eine solche würde bedeuten, die der Mieterin von der Vermieterin über die Kündigungsfrist hinaus gewährte Zeit, um sich aus das Vertragsende einzustellen, ausser Acht zu lassen ([MG], E. 5.1). Trotz dieses Schlusses ging die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zur Erstreckung auf das von der Mieterin vorgebrachte Argument ein, wonach ihr schon deswegen eine Erstreckung zu gewähren sei, weil die Vermieterin ihr (während der Dauer des noch laufenden Mietvertrages) kein vorzeitiges Auszugsrecht gewähre, wobei