In Bezug auf den konkreten Fall führte die Vorinstanz sodann weiter aus, dass der Mieterin aufgrund der acht Jahre im voraus erfolgten Kündigung weit mehr Zeit für die Suche eines Ersatzobjektes zur Verfügung stehe als die maximale gesetzliche Erstreckungsdauer für Geschäftsräume, welche gemäss Art. 272b Abs. 1 OR nur sechs Jahre betrage. Schon aus diesem Grund scheide unabhängig von der übrigen Interessenlage eine Erstreckung des Mietverhältnisses grundsätzlich aus, denn eine solche würde bedeuten, die der Mieterin von der Vermieterin über die Kündigungsfrist hinaus gewährte Zeit, um sich aus das Vertragsende einzustellen, ausser Acht zu lassen ([MG], E. 5.1).