272d OR verankert ist (vgl. aArt. 267a ff. OR) existiert, so dass sich die Frage stelle, inwieweit die zitierte Rechtsprechung der Präzisierung bedürfe ([MG], E. 5.1). Weiter erwog die Vorinstanz, Erstreckungen über die gesetzliche Maximaldauer hinaus seien unzulässig. Es gehe auch nicht an, die Dauer der Erstreckung an einem ungewissen Ereignis festzumachen. Bei der Bemessung der Erstreckungsdauer werde zulasten des Mieters auch die Zeit einbezogen, die der Vermieter ihm über die gesetzliche Kündigungsfrist hinaus gewähre, jedenfalls soweit es sich dabei nicht nur um einige Monate handle ([MG], E. 5.1).