2.2.1 Vorliegend war durch die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Erstreckungsanspruchs der Mieterin insbesondere die Frage zu beantworten, wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung am 13./14. Juni 2016 per 31. Dezember 2024 und damit acht Jahre im Voraus ausgesprochen wurde. Die Vorinstanz führte dazu aus, wenn die Kündigung lange vor dem Beendigungster- - 63 -