Liegen auf Seiten des Mieters Härtegründe vor, sind diese gegen die Interessen des Vermieters abzuwägen. Art. 272 Abs. 2 OR zählt dabei eine Reihe von Kriterien auf, die bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, wobei die Verwendung des Umstandswortes "insbesondere" zeigt, dass die aufgeführten Beurteilungselemente keinen abschliessenden Charakter haben, sondern der Richter anderen einschlägigen Interessen Rechnung tragen kann (HIGI, a.a.O., Art. 272 N 120).