2.1 Wird eine Klage des Mieters auf Anfechtung der Kündigung abgewiesen, so ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann (vgl. Art. 273 Abs. 5 OR). Die Mieterin hat bei der Vorinstanz eventualiter eine erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre, nämlich bis zum 31. Dezember 2027, verlangt. Ausserdem hat sie beantragt, dass ihr während der Dauer der Erstreckung das Recht einzuräumen sei, das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni oder den 31. Dezember zu kündigen. - 62 -