Im Ergebnis vermag die Mieterin im Berufungsverfahren nicht darzutun, inwieweit der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Gültigkeit der von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigung unrichtig sein soll. Die Berufung erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 2. Zur Erstreckung des Mietverhältnisses