minimal zur Verfügung stehen würde (SVIT Kommentar-POLIVKA, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 273 N 17). Ein solches Verhalten der Vermieterin ist folglich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die Vorinstanz die Mieterin in diesem Zusammenhang zu Recht daran erinnert hat, dass die Erstreckung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht Selbstzweck ist, sondern der Milderung von Kündigungsfolgen dient ([MG], E. 4.2.3). 1.6 Fazit