beim Mieter eine Härtesituation erst herbeizuführen ([MG], E. 4.2.3). Wenn die Mieterin im Berufungsverfahren (erneut) geltend macht, durch die frühzeitige Kündigung wolle die Vermieterin sie zwingen, sich frühzeitig um eine Ersatzlösung zu bemühen und so ein Argument gegen eine Erstreckung zu schaffen, ist ihr insoweit Recht zu geben, als die Vermieterin mit einer frühzeitigen Kündigung tatsächlichen einen Beitrag zur Milderung einer allenfalls bestehenden Härte der Mieterin leistet und diese in die Lage versetzt, sich während längerer Zeit um ein Ersatzobjekt zu bemühen, als ihr gemäss vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist